Gefängnis – Besuch
Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass inhaftierte Personen Besuch empfangen dürfen. Für jeden Besuch von ausserhalb müssen Sie jedoch vorgängig ein schriftliches Gesuch bei der betreffenden Vollzugsanstalt oder – wenn Ihr Angehöriger in der Untersuchungshaft ist – bei der Staatsanwaltschaft stellen. In der Regel haben Inhaftierte Anspruch auf einen Besuch von mindestens einer Stunde pro Woche, in der Untersuchungshaft jedoch nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft dies erlaubt.
Weiter besteht die Möglichkeit der inhaftierten Person Briefe zu senden. Wenn die Person in der Untersuchungshaft ist, müssen Sie sich aber bewusst sein, dass Ihre Briefe von der Staatsanwaltschaft kontrolliert werden und die Zustellung länger dauern kann. Textteile, die sich beispielsweise auf das hängige Strafverfahren beziehen, werden in der Regel durch die Staatsanwaltschaft unkenntlich gemacht.
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